Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden  
logo
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 516 mal aufgerufen
 Transsexualität
wolfry Offline




Beiträge: 63

01.08.2007 15:16
RE: Medizinische u. Juristische Maßnahmen Antworten

Medizinische Maßnahmen

Die medizinischen Maßnahmen dienen dazu, den Körper soweit als möglich dem empfundenen Geschlecht anzugleichen; die immer noch häufige Bezeichnung Geschlechtsumwandlung ist falsch, da sich die meisten Geschlechtsmerkmale nicht in die des anderen Geschlechts umwandeln lassen. Die medizinischen Maßnahmen bestehen aus Hormontherapie, geschlechtsangleichenden Operationen und gegebenenfalls der dauerhaften Entfernung des Bartes durch eine Epilation.

Bei der Hormonbehandlung werden die Sexualhormone des körperlichen Zielgeschlechts zugeführt und die Bildung der körpereigenen Sexualhormone unterdrückt. Sie leitet eine Art zweite Pubertät und damit die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale ein. Bei Transfrauen wird die Hormonbehandlung oft durch eine Behandlung mit Antiandrogenen ergänzt.

Bei Transfrauen wird die Haut dünner und trockener, das Körperfett verlagert sich hin zu Gesicht, Brust (Gynäkomastie) und auch zu Hüften und Gesäß. Die Körperbehaarung geht zurück. Auch testosteronbedingter Haarausfall kann sich teilweise zurückbilden. Der Bartwuchs wird allerdings kaum beeinflusst. Die Hoden schrumpfen, die Produktion von Sperma bleibt aus (Hodenatrophie). Die Libido geht zurück. Langfristig bildet sich auch die Muskulatur zurück, und die körperliche Belastbarkeit sinkt.

Entsprechend wird bei Transmännern die Haut grobporiger, das Fett verlagert sich von der Hüfte hin zur Taille, die körperliche Leistungsfähigkeit nimmt als Folge weiteren Muskelaufbaus zu, Bartwuchs setzt ein, die Körperbehaarung kann zunehmen, und die Klitoris wird größer. Das Testosteron bewirkt ein Ende der Regelblutungen, das Einsetzen des Stimmbruchs und häufig eine Intensivierung der Libido.

Vollständig rückgängig machen lassen sich die Auswirkungen der ersten, natürlichen Pubertät weder bei Transmännern noch bei Transfrauen. Eine Umwandlung oder Ausbildung der primären Geschlechtsorgane ist ausgeschlossen. Zum Vermeiden gesundheitlicher Schäden durch Hormonmangel ist eine lebenslange Hormonsubstitution erforderlich.

Anstelle von oder zusätzlich zu Hormonbehandlungen sind auch geschlechtsangleichende Operationen möglich; im allgemeinen gilt zumindest der Wunsch nach diesen Maßnahmen als notwendige Bedingung für die Diagnose "Transsexualität".

* Bei Transfrauen umfassen diese in der Regel die Epilation des Barts und die geschlechtsangleichende Operation, bei der Penis, Skrotum zusammen mit den Hoden entfernt werden und eine künstliche Vagina gebildet wird, mit der meist ohne weiteres Geschlechtsverkehr ausgeübt werden kann. Weil das von der Hormonbehandlung bewirkte Brustwachstum häufig nur gering ist, unterziehen sich viele Transfrauen einer Brustvergrößerung. Operationen am Kehlkopf zum Anpassen der Stimmlage sind ebenfalls verbreitet. Im deutschsprachigen Raum seltener ausgeführt werden Operationen zur Annäherung biometrischer Merkmale des Gesichts an den weiblichen Normbereich. Diese betreffen vor allem Unterkiefer, Kinn und Augenbrauenwülste.

* Bei Transmännern bestehen die operativen Maßnahmen in der Regel aus einer Brustentfernung, dem Entfernen von Gebärmutter und Eierstöcken sowie dem Aufbau eines für den Geschlechtsverkehr geeigneten künstlichen Penis. Die Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken ist nicht zuletzt wegen des durch die Zufuhr männlicher Hormone steigenden Risikos von Krebs an diesen Organen angezeigt. Die Bildung von Hoden und damit das Erlangen einer Zeugungsfähigkeit sind nicht möglich. Der Aufbau eines adäquaten männlichen Gliedes ist bezüglich Aussehen, Funktion und Größe noch stark eingeschränkt. Daher verzichten die meisten Transmänner auf diesen Eingriff.

Juristische Maßnahmen

Die meisten europäischen Staaten sowie einige außereuropäische Staaten, darunter Deutschland, Österreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Schweden und die Schweiz, erlauben transsexuellen Menschen, den Vornamen oder die in den Zivilstandsregistern eingetragene Geschlechtsangabe an ihr gefühltes Geschlecht anzupassen. Die entsprechenden Verfahren wurden dabei meist nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Rechtsprechung etabliert und erfordern in der Regel die Zustimmung eines Gerichts. Neben den Niederlanden und Schweden verfügen Deutschland und Österreich über spezielle einschlägige Gesetze beziehungsweise Erlasse:

Deutschland

In Deutschland legt das so genannte Transsexuellengesetz eine Reihe von Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen Transsexuelle eine Anpassung ihres Personenstands beziehungsweise Änderung ihres Vornamens (welcher in Deutschland eindeutig das Geschlecht wiedergeben muss) zusteht. Eine Anpassung des Personenstands setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller unverheiratet sowie fortpflanzungsunfähig ist und sein Erscheinungsbild durch operative Eingriffe an sein neues Geschlecht angepasst wurde. Eine Vornamensänderung setzt keine körperverändernden Maßnahmen voraus.

Österreich

Der Transsexuellenerlass[1] wurde im Juli 2006 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.

In Österreich legte der Transsexuellenerlass des Bundesministeriums für Inneres eine Reihe von Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen die Personenstandsbehörde eine Änderung der im Geburtenbuch eingetragenen Geschlechtszuordnung auf dem Verwaltungsweg vorzunehmen hatte. Der Erlass ist nun als verfassungswidrig erklärt worden und wurde aufgehoben. Ausgangsfall dafür, war, daß ein verheirateter Mann eine Geschlechtsumwandlung hatte vornehmen lassen und nun auch sein Geschlecht im Geburtenbuch korrigieren wollte. Der Erlaß sah nun aber vor, dass nur unverheiratete Personen ihr Geschlecht im Geburtenbuch ändern konnten. Der Erlass basierte auf § 16 des österreichischen Personenstandsgesetzes, der festschreib, dass die Personenstandsbehörde „eine Beurkundung zu ändern“ hatte, „wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist“. Eine Änderung des Vornamens ist hingegen nur entsprechend der im Namensänderungsgesetz festgehaltenen allgemeinen Vorschriften zur Namensänderung möglich gewesen. Laut § 3 (1) dieses Gesetzes musste zumindest der erste Vorname „dem Geschlecht des Antragsstellers“ entsprechen, wobei weder biologische noch psychologische Kriterien eine Rolle spielten, sondern ausschließlich der Eintrag im Geburtenbuch maßgeblich war. Transsexuelle Menschen, die die Geschlechtszuordnung im Geburtenbuch nicht ändern lassen konnten oder wollten, konnten damit auch keinen ersten Vornamen wählen, der für ihr gefühltes Geschlecht charakteristisch wäre, sondern lediglich einen geschlechtsneutralen Vornamens eintragen lassen. Die Behörden legten diese Bestimmung relativ tolerant aus; neben mehreren hundert anderen Vornamen werden zum Beispiel „Carmen“, „Eve“, „Gaby“, „Simone“ oder das in Italien als männlich geltende „Andrea“ als geschlechtsneutral akzeptiert.

Wer alles leicht nimmt, wird viele Schwierigkeiten haben!!! :D

 Sprung  
Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen | ©Xobor.de
Datenschutz